1. Nach österr Recht ist die einseitige Kündigung einer Schiedsvereinbarung grds möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der bewirkt, dass die Durchführung oder Fortsetzung des Schiedsverfahrens für eine Schiedspartei unzumutbar wird. Ein solcher wichtiger Grund liegt insb dann vor, wenn die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes oder eines fairen Verfahrens nicht mehr sichergestellt ist.