1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs 1 VersVG in drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der geforderten Leistung.
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs 1 VersVG in drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der geforderten Leistung.