1. Die behördlichen Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie begründen einen außerordentlichen Zufall iSd §§ 1104 f ABGB. Die in §§ 1104, 1105 und 1107 ABGB angesprochene Unbrauchbarkeit entspricht der (teilweisen) Unbrauchbarkeit iSd § 1096 ABGB.
1. Die behördlichen Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie begründen einen außerordentlichen Zufall iSd §§ 1104 f ABGB. Die in §§ 1104, 1105 und 1107 ABGB angesprochene Unbrauchbarkeit entspricht der (teilweisen) Unbrauchbarkeit iSd § 1096 ABGB.