Eine Begründung und Verbücherung eines Fruchtgenussrechts als Grunddienstbarkeit ist nach stRsp nur mit einer zeitlichen Begrenzung möglich. Die Ersitzung eines unbefristeten Nutzungs- oder Fruchtgenussrechts zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers einer Liegenschaft ist von vornherein ausgeschlosse
8 Ob 42/22t