In der Rs (C-264/21 ) präzisiert der EuGH den Begriff "Hersteller" iSd Art 3 Abs 1 ProdukthaftungsRL und verneint, dass zusätzliche (ungeschriebene) Voraussetzungen vorliegen müssen. So führt der EuGH aus, dass eine Beteiligung der Person, die sich als Hersteller ausgibt, am Herstellungsprozess nicht erforderlich ist, um als Hersteller nach der PrdodukthaftungsRL zu gelten.
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