Nach Ansicht des VwGH geht ein etwaiges Mindestkörperschaftsteuerguthaben der übertragenden Körperschaft mit dem Folgetag des Verschmelzungsstichtags auf die Rechtsnachfolgerin über. Daraus folgt, dass eine Verrechnung dieses Guthabens bei der Rechtsnachfolgerin erst in jenem Veranlagungszeitraum möglich ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem der Folgetag des Verschmelzungsstichtags liegt. Mit diesem Erk ist der VwGH insofern von der bisherigen Rsp des BFG sowie des früheren UFS abgegangen, als er nicht den Verschmelzungsstichtag selbst als maßgeblichen Zeitpunkt für den Übergang von Mindestkörperschaftsteuern festsetzt.