1. Art 34 Nr 3 Brüssel-I-VO ist dahin auszulegen, dass ein von einem Gericht eines Mitgliedstaats entsprechend einem Schiedsspruch erlassenes Urteil keine E iS dieser Bestimmung darstellt, wenn eine E, die zu einem Ergebnis führt, das dem betreffenden Schiedsspruch entspricht, von einem Gericht dieses Mitgliedstaats nicht ohne Missachtung der Bestimmungen und der grundlegenden Ziele dieser Verordnung, insb der relativen Wirkung einer in einen Versicherungsvertrag aufgenommenen Schiedsklausel und der Vorschriften über die Rechtshängigkeit in Art 27 dieser VO, hätte erlassen werden können. In diesem Fall kann das betreffende Urteil in diesem Mitgliedstaat der Anerkennung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung nicht entgegenstehen.