1. Der Werkbesteller haftet dem Unternehmer und dessen Leuten, denen sich dieser bei der Werkherstellung bedient, aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 1157, 1169 ABGB durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen. Diese Fürsorgepflicht betrifft primär den Schutz des Lebens und der Gesundheit des beauftragten Unternehmers und seiner Leute und bezieht sich insb auf die Sicherheit der Arbeitsstätte. Die Reichweite der Fürsorgepflicht bestimmt sich danach, wie weit sich der Unternehmer mit seinen Leuten in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich zu begeben hat, in dem er gefährdet ist. Zu den Leuten des geschützten Unternehmers gehören seine Dienstnehmer, aber auch die Subunternehmer und deren Leute.