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Zur Mietzinsminderung wegen Nutzungsbeschränkungen aufgrund von unternehmerischen Entscheidungen in Folge der COVID-19-Pandemie

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2022/471ecolex 2022, 698 - 699 Heft 9 v. 12.9.2022

1. Wenn der Bestandnehmer an der Nutzung oder am Gebrauch des Bestandobjekts verhindert ist, obwohl das Bestandobjekt benutzbar ist, hat er nach § 1107 ABGB das Zinsrisiko zu tragen. Ob das Bestandobjekt benutzbar ist, muss anhand des vertraglichen Geschäftszwecks beurteilt werden. Bei dem Kundenverkehr dienenden Bestandobjekten kann ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur teilweisen oder gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts iSd §§ 1104, 1105 ABGB führen.

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