1. Nach § 1050 ABGB gebühren dem Besitzer die Nutzungen der Sache nur bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt stehen sie - unabhängig von der tatsächlichen Übergabe bzw dem Eigentumsübergang - dem Übernehmer zu. Unter Nutzungen sind alle Vorteile zu verstehen, die mit der Sache verbunden sind; dazu zählen auch Mieteinnahmen.