Das Vertragsbedienstetengesetz - und ihm folgend zahlreiche Landes- und Gemeindedienstgesetze - eröffnet in § 24 Abs 7 einen Anspruch auf Dienstverhinderung für 30 Kalendertage. Die Gründe dafür entsprechen jenen des § 8 Abs 3 AngG. Unabhängig davon kann der Vertragsbedienstete gem § 29a VBG aus wichtigen persönlichen, familiären oder sonstigen Anlässen um einen bezahlten Sonderurlaub ansuchen. Der Beitrag versucht, eine Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen zu finden.