1. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist nach § 231 IO das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (lex fori processus). Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art 18 EuInsVO. Es handelt sich dabei um eine kollisionsrechtliche Sonderanknüpfung für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige massebezogene Rechtsstreitigkeiten.