1. Gem § 150 Abs 2 Geo ist für die Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung eine besondere Stampiglie ("Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.") zu verwenden. Hierbei handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift.
1. Gem § 150 Abs 2 Geo ist für die Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung eine besondere Stampiglie ("Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.") zu verwenden. Hierbei handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift.