Gem § 1 Abs 2 Z 7 FAGG sind Verträge "über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum" vom Geltungsbereich des FAGG ausgenommen. Ein Vertrag über die Entfernung des alten und die Herstellung eines neuen Dachs iZm dem Ausbau eines Dachgeschoßes zu einer zweiten Wohneinheit stellt keine "erhebliche Umbaumaßnahme" iSd § 1 Abs 2 Z 7 FAGG dar.
10 Ob 35/21a