1. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG ist das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts. Indizien für eine Umgehungsabsicht können entkräftet werden. Spätestens beim Abschluss des Untermietverhältnisses darf keine Absicht bestehen, die dem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte zu beschränken.