1. Die COVID-19-Pandemie ist als "Seuche" iSd § 1104 ABGB zu werten. Aufgrund dieser Pandemie durch G oder V angeordnete Betretungsverbote für Geschäftsräume in Bestandobjekten führen zu deren Unbenützbarkeit.
1. Die COVID-19-Pandemie ist als "Seuche" iSd § 1104 ABGB zu werten. Aufgrund dieser Pandemie durch G oder V angeordnete Betretungsverbote für Geschäftsräume in Bestandobjekten führen zu deren Unbenützbarkeit.