Nach der Rechtslage vor dem GewRÄG 2001 handelte es sich bei den Gewährleistungsfristen um Präklusivfristen, seit dem GewRÄG 2001 hingegen um Verjährungsfristen. Auf die Rechtslage nach dem GewRÄG 2001 lassen sich die Rechtssätze RS0018933 und RS0018869, wonach die Beweislast für die Wahrung der dreijährigen Gewährleistungsfrist den Gewährleistungsberechtigten treffe, sohin keinesfalls übertragen. Nach der geltenden Rechtslage ist unzweifelhaft, dass die Beweislast für das Vorliegen der die Verjährung begründenden Umstände den Übergeber trifft.