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Ergänzende Auslegung von Benützungsvereinbarungen nach § 17 WEG 2002?

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševićecolex 2022/363ecolex 2022, 529 Heft 7 v. 14.7.2022

1. Im Fall eines gesetzlichen Schriftformgebots ist eine ergänzende Auslegung von Urkunden durch den Formzweck beschränkt. Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 sind Benützungsvereinbarungen schriftlich abzuschließen (§ 17 Abs 1 WEG 2002).

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