Ist eine konstitutive Eintragung einer Gesellschaftsvertragsänderung im Firmenbuch aufgrund späterer Änderungen nicht mehr aktuell wirksam und damit "obsolet", wird sie dadurch weder unzulässig noch unrichtig. Eine Löschung derartiger Rechtstatsachen ist von § 10 Abs 2 FBG, wonach das Firmenbuchgericht die amtswegige Löschung von Rechtstatsachen vornehmen darf, nicht gedeckt.
6 Ob 157/21p