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Zur "wirklichen Einlösung" beim Vorkaufsrecht: Bloße Bonitätsbescheinigung einer Bank erfüllt nicht die Erfordernisse eines realen Zahlungsangebots

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNatascha Brandstätterecolex 2022/297ecolex 2022, 442 Heft 6 v. 10.6.2022

1. Für die "wirkliche Einlösung" zur Ausübung eines Vorkaufsrechts genügt nicht bloß die fristgerechte Ausübungserklärung. Es bedarf vielmehr auch der Leistung des Kaufpreises, wie ihn der Drittkäufer zu leisten hätte, oder zumindest eines realen Zahlungsangebots innerhalb der Einlösungsfrist.

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