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Zum Vorrang des Aufteilungsverfahrens und zur Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturPhilipp Staudiglecolex 2022/298ecolex 2022, 442 Heft 6 v. 10.6.2022

1. Der Vorrang des Aufteilungsverfahrens im Außerstreitverfahren iSv § 235 Abs 1 AußStrG gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Einbringung einer Klage im Streitweg die Ehe der Streitteile noch nicht geschieden war, also noch keine Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung besteht.

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