1. Hat ein Auftragnehmer eine gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig - wenn auch nicht ausreichend schriftlich begründet - widersprochen (Vorbehalt nach Punkt 8.4.2. ÖNORM B 2110), kommt es zu keiner Präklusion. Der Auftragnehmer muss gegen eine weitere Schlusszahlung nicht neuerlich seinen Vorbehalt erklären, wenn nach dem ersten Vorbehalt vor der weiteren Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden. Ein rechtzeitiger Widerspruch stellt für den Besteller ausreichend klar, dass er sich auf die künftige Geltendmachung des Differenzbetrags durch den Unternehmer einstellen muss.