1. Begeht ein Organ einer juristischen Person eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 Satz 2 ABGB (hier: sexueller Missbrauch durch einen Pastor), so ist die dort normierte 30-jährige Verjährungsfrist - innerhalb des Anwendungsbereichs des VbVG - auch auf die juristische Person anwendbar. Das gilt auch für vor dem Inkrafttreten des VbVG begangene Taten des Organs, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat. Im Falle einer Sexualstraftat kann die juristische Person aus der Straftat jedoch keinen (wirtschaftlichen) Vorteil erzielen, sodass die 30-jährige Verjährungsfrist auf sie nicht zur Anwendung kommt.