1. Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die auf einer Baustelle aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinander folgenden Tätigkeit von AN verschiedener Unternehmen entstehen. Der Koordinator haftet nur bei Verwirklichung eines Risikos, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle ergibt.