Einem Miteigentümer steht zum Schutz seines Gewährleistungsanspruchs das Leistungsverweigerungsrecht auch bei Mängeln an allgemeinen Teilen zu. Bei der Frage, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts die Grenze zur Schikane überschreitet, ist grds ein Vergleich zwischen den Verbesserungskosten und dem Kaufpreis(rest) anzustellen. Bei diesem Vergleich ist nicht nur der auf den einzelnen Miteigentümer aliquot entfallende Verbesserungsanteil zu berücksichtigen. Es sind vielmehr die gesamten Behebungskosten mit dem Kaufpreis(rest) zu vergleichen.