Der Gesetzgeber hat sich das Ziel gesetzt, das Korruptionsstrafrecht auf Personen auszuweiten, (FN ) Dieses wohl nicht zuletzt durch die politischen Geschehnisse der letzten Jahre bedingte Vorhaben ist in der konkreten Ausgestaltung allerdings eine Herausforderung. Anknüpfungspunkt muss der prospektive Amtsträger sein, dh eine Person, die ein Amt bereits in Aussicht, aber noch nicht tatsächlich übernommen hat. Eine natürliche Grenze existiert in diesem Zusammenhang nicht, weshalb der Gesetzgeber zu entscheiden hat, wie konkret die Aussichten auf das künftige Amt bereits sein müssen. Die bestehenden Möglichkeiten einer solchen Regelung bergen allerdings zahlreiche Probleme und Risiken.