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Sitz des geschädigten Unternehmens nicht Schadenseintrittsort iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2022/198ecolex 2022, 292 Heft 4 v. 8.4.2022

1. Art 7 Nr 2 EuGVVO gewährt iZm unerlaubten Handlungen die Zuständigkeit des Gerichts am Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dabei handelt es sich nach Wahl des Kl sowohl um den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort als auch um den Handlungsort. Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), kann der Kl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen.

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