vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Liegenschaftskauf: Verzug muss auch bei Zugang der Rücktrittserklärung noch vorliegen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturChristina Buchleitnerecolex 2022/181ecolex 2022, 274 Heft 4 v. 8.4.2022

Der Rücktritt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit deren Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam (RIS-Justiz RS0018264). Ist im Kaufvertrag vereinbart, dass es für die Rechtzeitigkeit der Kaufpreiszahlung "auf die Aufgabe des Geldes durch die Käuferin" ankommt, liegt kein Verzug (mehr) vor, wenn die Abbuchung des Kaufpreises (samt Nebengebühren) von dem Konto der Käuferin vor Zustellung des Rücktrittsschreibens erfolgt, selbst wenn sich der Kaufpreis noch nicht am Treuhandkonto befindet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!