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Haftung der Architektin richtet sich nicht nach der "an sich üblichen" Vorgehensweise, sondern nach dem Vertrag

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturChristina Buchleitnerecolex 2022/182ecolex 2022, 274 Heft 4 v. 8.4.2022

1. Ist die Bekl nach dem Architektenvertrag zur Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen zuständig, haftet diese auch dann, wenn sie bei Baubesprechungen darauf hinwies, dass sie ihres Erachtens nicht zuständig sei. Wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass die Bekl die Werkpläne selbst überprüft und nicht an Sonderfachleute zur Freigabe weiterleiten müsse, kann sich die Bekl nicht darauf berufen, dass dies entgegen der "an sich üblichen" Vorgehensweise sei.

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