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Besonderes Feststellungsverfahren gem § 50 Abs 1 ASGG

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2021/746ecolex 2021, 1133 Heft 12 v. 3.12.2021

Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen und die Klage abzuweisen, wenn nicht mindestens drei AN konkret betroffen sind, die einen unmittelbaren, aktuellen Anlass zur Klagsführung hätten.

8 Ob A 75/20t

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