1. Solange kein stattgebendes rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem der - ohne Zustimmung eines zustimmungsberechtigten Gesellschafters gefasste - Abberufungsbeschluss des Gf nach § 41 GmbHG für nichtig erklärt wird, fehlt es diesem aufgrund der Wirksamkeit der Abberufung an der Legitimation Rechtsmittel im Namen der Gesellschaft zu erheben.