1. Der OGH betonte erneut, dass nach einem Wechsel im Mitgliederbestand einer Personengesellschaft ihr Gesellschaftsvertrag nach seinem Wortlaut und Zweck im systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen ist, weil dem neu hinzutretenden Gesellschafter nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen.