1. Aufgrund der im Außerstreitverfahren in erster Instanz geltenden Vertretungsfreiheit gem § 6 AußStrG ist grundsätzlich auch die Vertretung durch einen Steuerberater möglich. Gem § 77 Abs 11 WTBG ersetzt bei einem Wirtschaftstreuhänder die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.