vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Mögliche Auswirkungen der Corona-Pandemie führen nicht zur Offenkundigkeit eines Vermögensnachteils: keine Änderung der Grundsätze der Behauptungs- und Bescheinigungslast bei Antrag auf Exekutionsaufschiebung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturLeonie Liebenweinecolex 2021/664ecolex 2021, 1015 Heft 11 v. 9.11.2021

1. Gem § 44 Abs 1 EO darf die Exekution nur aufgeschoben werden, wenn der Beginn oder die Fortführung für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre. Ein Vermögensnachteil wäre nur dann nicht oder nur schwer ersetzbar, wenn der Aufschiebungswerber entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insb wegen mangelnder finanzieller Mittel des allenfalls Ersatzpflichtigen, nicht damit rechnen kann, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen. Ist dieser Umstand nicht offenkundig, so muss der Aufschiebungswerber Umstände konkret behaupten und erforderlichenfalls bescheinigen, aus denen sich die Gefahr eines solchen Nachteils ergibt. Ob ein solcher Vermögensnachteil droht, hängt vom Exekutionsobjekt und von der Exekutionsart ab.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!