1. Nach stRsp ist es aufgrund der allgemeinen (erga omnes) Wirkung von Vorabentscheidungen des EuGH prozessökonomisch (wenngleich nicht zwingend), ein Verfahren, in dem sich Auslegungsfragen zum Gemeinschaftsrecht stellen, die bereits Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsersuchens sind, im Hinblick auf dieses Vorabentscheidungsverfahren gem § 190 ZPO zu unterbrechen.