1. Eine wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands erfordert gem § 9 Abs 1 Z 2 MRG, dass die Veränderung sowohl der Verkehrsüblichkeit entspricht als auch einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient, wohingegen das Änderungsrecht gem § 16 WEG diese Voraussetzungen nur alternativ fordert.