Legt der vormalige Hausverwalter eine richtige Abrechnung der Bewirtschaftungskosten für die Jahre 2012 bis 2014 erstmals zum 25. 5. 2016 und 28. 6. 2016, so ist bei Einbringung der Klage am 16. 4. 2019 auch eine dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung einer Nachforderung aus den Abrechnungen noch nicht abgelaufen.
5 Ob 99/21a