Die AK als Sachverständige iSd § 1299 ABGB hat in Verletzung ihrer Beratungs- bzw Interessenwahrungspflicht eine Fehlberatung zu verantworten, die zum Ersatz des dadurch verursachten Vertrauensschadens berechtigt. Ein solcher Schaden liegt vor, wenn die Kl infolge der Beratung den ursprünglich gewollten, angebotenen Einmalbetrag ablehnt, wodurch sie anstelle des Bargeldbetrags lediglich einen Anspruch auf zukünftige Auszahlung von 50 % der Folgeprovisionen in Teilbeträgen (unter den Voraussetzungen des § 6 KVA) erhält. Wendet die AK die Berücksichtigung des Vorteils in Gestaltung des Anspruchs auf 50 % der Folgeprovisionsansprüche ein, ist diese für die Höhe des Vorteils behauptungs- und beweislastpflichtig. Steht fest, dass die Höhe der Folgeprovisionen möglicherweise auch null beträgt, geht dies zulasten des Schädigers.