1. Nach § 104 Abs 1 lit a K-AGO bedürfen bestimmte Geschäfte, darunter die "Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Leasingverträgen, ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung", der Genehmigung durch die Landesregierung. Bis diese Zustimmung vorliegt, ist das Geschäft schwebend unwirksam.