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Widerklage und Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturLeonie Liebenweinecolex 2021/597ecolex 2021, 923 - 924 Heft 10 v. 12.10.2021

1. Voraussetzung einer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist nach § 187 Abs 1 ZPO zunächst, dass mehrere Rechtsstreite bei einem Gericht anhängig sind. Die Streitanhängigkeit wird gem § 232 Abs 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift an den Bekl begründet. Dies gilt auch für die Widerklage.

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