Der Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG setzt eine Betriebsbeschränkung oder -schließung nach § 20 EpiG voraus. Für eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Fall, dass nach § 25 EpiG Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland verordnet worden sind, bleibt kein Raum.
Ra 2021/09/0005