Keine (öffentl) Wasserversorgungsunternehmung der Gemeinde und damit keine Gemeindewasserleitung iSd § 1 NÖ GemeindewasserleitungsG 1978 liegt vor, wenn die Wasserversorgungsanlage nur der Versorgung eigener Objekte des Betreibers dient und der Betreiber nicht verschiedene Abnehmer versorgen soll.
Ro 2021/07/0001