Durch das InvKG sind ausländische Direktinvestitionen unter bestimmten Voraussetzungen an eine Genehmigung des BMDW geknüpft, wenn in der ausländischen Direktinvestition eine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erblickt wird. Dieser Begriff ist weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht legal definiert und stellt die Vollziehung vor neue Herausforderungen. Der Beitrag analysiert den Begriff der Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung auf Grundlage des nationalen Rechts und des Unionsrechts und versucht, Kriterien für die Auslegung zu gewinnen.