In zwei EuGH-Rs zum Datenschutz (Große Kammer) wurden erstens die Befugnisse von Aufsichtsbehörden iZm datenschutzrechtlichen Verstößen präzisiert und zweitens die Veröffentlichung bestimmter Daten in Bezug auf Verkehrsverstöße für nicht mit der DSGVO vereinbar erklärt.
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