Auch bei EU-Auslandsbeteiligungen steht dem direkt beteiligten Gruppenmitglied oder Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung gem § 9 Abs 7 KStG zu. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ändert daran auch die mit dem AbgÄG 2014 eingeführte Übergangsbestimmung des § 26c Z 47 KStG nichts: Nach dem gegenständlichen BFG-Erk ist die dort geforderte mögliche Kaufpreisbeeinflussung (unionsrechtskonform) weit auszulegen und sollte - auch ohne konkrete Nachweispflichten - im Regelfall vorliegen.