Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gem § 21 BAO ist ein Interpretationshinweis darauf, den wahren wirtschaftlichen Gehalt eines Sachverhalts unabhängig von der Bezeichnung und Gestaltung durch die Parteien steuerlich zu erfassen. Im Falle von Beteiligungserträgen könnten zusätzliche Options- und Sicherungsvereinbarungen in Bezug auf die zugrundeliegende Beteiligung eine Ähnlichkeit mit Zinsen aus Kapitalüberlassungen kreieren. Im Wege einer Gesamtabwägung ist daher festzustellen, ob ein steuerbefreiter Beteiligungsertrag iSd § 10 Abs 1 KStG oder ein zu besteuernder Zinsertrag vorliegt. Bei einer, wie im gegenständlichen Fall, unstrittigen Erfüllung der Erfordernisse gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen und einem Überwiegen der Eigenkapitalkriterien ist eine Umdeutung in Zinsen unzulässig.