1. Ob ein umfassendes Werknutzungsrecht schlüssig eingeräumt worden ist, ist durch eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände der Geschäftsbeziehung der Streitteile zu beurteilen.
2. Die Frage, ob der Urheber schlüssig auf seine Nennung als Urheber verzichtet hat, richtet sich nach der von den Umständen des Einzelfalls geprägten Auslegung der Vereinbarung der Parteien bzw des Verhaltens des Urhebers.