1. Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber mit der Ermöglichung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Rechtsform der GmbH die persönliche Haftung des für eine Rechtsanwalts-GmbH einschreitenden Rechtsanwalts gerade nicht implementieren wollte. Dem wird auch durch eine entsprechend hohe gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung Rechnung getragen, wodurch sich ein systemwidriger Haftungsdurchgriff in Form der sogenannten "Handelndenhaftung" sowie Sondervorschriften betreffend das Mindestkapital erübrigen.