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Haftung nach § 1409 ABGB besteht auch für die im maßgeblichen Zeitpunkt im Keim entstandenen Schulden

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturConstantin Benes, Philipp Staudiglecolex 2021/468ecolex 2021, 731 Heft 8 v. 12.8.2021

1. Eine Haftung gem § 1409 ABGB für Schulden des Veräußerers ist schon dann begründet, wenn die Schulden im Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein.

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