1. Art 13 Abs 2 EuGVVO ist in Verbindung mit Art 10 dieser VO dahin auszulegen, dass er im Fall eines Rechtsstreits zwischen einem Gewerbetreibenden, der eine Forderung erworben hat, die ursprünglich einem Geschädigten gegen ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zustand, und dem betreffenden Haftpflichtversicherungsunternehmen nicht anwendbar ist und es daher nicht ausschließt, dass die gerichtliche Zuständigkeit für einen solchen Rechtsstreit gegebenenfalls auf Art 7 Nr 2 oder auf Art 7 Nr 5 dieser VO gestützt wird.